Kanzlei Strafrecht Rechtsanwalt & Fachanwalt Strafverteidiger Krefeld

WIRTSCHAFTS- & STEUERSTRAFRECHT

Neben der Übernahme von klassischen Verteidigungen besteht ein Schwerpunkt der Strafverteidigung unter anderem in der wirtschaftsstrafrechtliche Beratung und Vertretung von Unternehmen, Geschäftsführern und Mitarbeitern im Korruptions-, Subventions- und im Insolvenzstrafrecht.

Wirtschaftsstraftaten werden von den Strafverfolgungsbehörden mit zunehmender Intensität verfolgt. Diese Tendenz ist um so bedeutsamer, als schon ein Ermittlungsverfahren schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben kann. Denn die Öffentlichkeitswirkung eines solchen Verfahrens ist sowohl im beruflichen als auch im privaten Umkreis oft, eine Verurteilung kann in manchem Fall sogar existenzvernichtend sein.

Zu den Themenkreisen, mit denen sich Beratung und Verteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts befasst, gehören insbesondere Bankrott, Betrug, Bestechung, Bilanzfälschung, Korruptionsstraftaten, Vorteilsgewährung, Untreue, Unterschlagung, Verletzung der Buchführungspflicht, Straftaten gegen den Wettbewerb, Kapitalanlagebetrug, Geldwäsche, Subventionsbetrug sowie die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Darüber hinaus erfolgt die Beratung im präventiven Bereich, also im Hinblick auf die Einhaltung von Verhaltensregeln, Verordnungen und Gesetzen innerhalb des Unternehmens. Auf diese Weise können strafrechtliche Risiken im wirtschaftlichen Bereich rechtzeitig erkannt und minimieren werden.

Der häufigste Vorwurf in Steuerstrafsachen ist die Steuerhinterziehung. In aller Regel wird dem Betroffenen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts mitgeteilt, dass gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, muss die zuständige Stelle das Steuerstrafverfahren einleiten. Zuständig sind das Finanzamt, das Hauptzollamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkassen.

Eine sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat erfordert zum Einen umfangreichen Kenntnisse im materiellen Steuerstrafrecht, dessen Vorschriften überwiegend in strafrechtlichen Nebengesetzen zu finden sind. Zum Anderen ist mehrjährige Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, insbesondere mit der Steuerfahndung, unumgänglich.

Das Hauptaugenmerk der anwaltlichen Tätigkeit ist in steuer- und wirtschaftstrafrechtlichen Verfahren vornehmlich darauf gerichtet, einen Verfahrensabschluss ohne Erhebung einer Anklage zu erreichen. Denn gerade in Steuerstrafverfahren ist es ein Anliegen der Beteiligten, dass vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gespräche zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung über den Umfang der Vorwürfe geführt werden. Auf diese Weise kann die Verteidigung wesentlichen Einfluss auf den Umfang und den Ausgang der Ermittlungen nehmen.

So ist unter bestimmten Voraussetzungen eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung möglich. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als tatsächliche Verständigung bezeichnet. In der Praxis ermöglicht die tatsächliche Verständigung oftmals die Erledigung des Strafverfahrens.

Referenzmandate

• Verteidigung gegen die Vorwürfe der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell), der Geldwäsche und der Urkundenfälschung

• Verteidigung eines Geschäftsführers eines Gastronomiebetriebs gegen den Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung

• Verteidigung in einem Umfangverfahren gegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten

• Vertretung der Revision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Unterschlagung

• Verteidigung eines Angeklagten in einem umfangreichen Verfahren u.a. gegen den Vorwurf der Geldwäsche und der Umsatzsteuerhinterziehung mittels der Gründung von Scheinfirmen und des Einsatzes verschiedener Zahlungsplattformen im Internet

• Verteidigung im Ermittlungsverfahren gegen Vorwurf der Schwarzarbeit, Geldwäsche, der Verkürzung / Hinterziehung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer

• Verteidigung wegen des Vorwurfs des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)

• Verteidigung gegen den Vorwurf des Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht