BTM – STRAFRECHT.
Die Kanzlei ist spezialisiert auf das Betäubungsmittelstrafrecht / BtMG und Drogendelikte. Wir verteidigen in Fällen, in denen etwa ein Betroffener eine Vorladung oder eine Anklage erhalten hat und der Besitz, der Handel oder die Einfuhr von Drogen wie etwa Marihuana, Amphetamine, Ecstasy, Speed, Crystal Meth, Methamphetamin, Heroin oder Kokain eine Rolle spielen.
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht – insbesondere nach einer Festnahme oder Durchsuchung oder auch bei der ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden – ist es wichtig, dass unbedingt von dem Recht zur Verweigerung einer Aussage, dem Schweigerecht, Gebrauch gemacht und zunächst ein Strafverteidiger hinzugezogen wird. Denn eine Einlassung ohne Akteneinsicht und ohne den Stand der Ermittlungen zu kennen, ist nicht ratsam. Auch ein einmal abgegebenes Geständnis ist im weiteren Verlauf des Verfahrens nur schwer zu widerrufen.
Insbesondere bei Verfahren mit Bezug zum Internet oder bei Drogen-Bestellung über das Darknet gilt der vorgenannte Grundsatz des Schweigens. Genauso bei dem Vorwurf des Bannbruchs durch den Zoll. Denn ein Tatnachweis kann in vielen Fällen mit den zur Verfügung stehenden „digitalen“ Beweismitteln nicht geführt werden. So kann es nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des angeblichen Täters die vorgeworfenen Taten begangen hat oder eine aufgefundene Adresse in einer Bestellerliste bzw. auf einer abgefangenen Briefsendung überhaupt nicht zum Besteller gehört.
Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelrecht ergeben sich oft nicht nur rein strafrechtliche Folgen, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht und das Ausländerrecht spielen eine große Rolle. Daher sind bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch die Konsequenzen im Hinblick auf das Fahrerlaubnis- und Ausländerrecht zu beachten.
Angesichts der in den §§ 29 – 30a BtmG zu findenden hohen Strafandrohungen ist insbesondere von Belang, welche Wirkstoffmenge die gefundenen Betäubungsmittel aufweisen, welche Vorwürfe tatsächlich bewiesen werden können und welche weiteren Folgen neben der eigentlichen Strafe (z.B. Führerscheinentzug, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis) für den Mandanten zu berücksichtigen sind.
Zwar versuchen die Ermittler häufig, den Beschuldigten zu einer Aussage bzw. einem Geständnis oder auch der Mitteilung der PIN des Mobiltelefons zu bewegen. Dies geschieht oft unter dem Eindruck der Festnahme oder der Untersuchungshaft. Manchmal wird auch versucht – verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafmilderung, insbesondere nach § 31 BtMG – eine rasche Aussage zu gewinnen. Hierfür ist jedoch zu warnen, der Widerruf einer Aussage ist schwierig.
EIN BESCHULDIGTER IST NICHT VERPFLICHTET, AUSZUSAGEN. ER MUSS AUCH NICHT SEINE PIN / SEINEN HANDYCODE ODER EIN PASSWORT NENNEN.
Deswegen ist die Frage einer Aussage, auch im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung, vorab in jedem Fall zu prüfen und ein Verteidiger zu Rate zu ziehen. Die Tatvorwürfe und vorhandenen Beweise sind zu besprechen, Akteneinsicht ist zu beantragen. Denn erst wenn der Akteninhalt und der Stand der Ermittlungen bekannt ist, kann die optimale Vorgehensweise und beste Strategie der Verteidigung gewählt werden.
Hinzu kommt, dass die Strafverfolger in Betäubungsmittelstrafsachen oft heimliche Ermittlungsmethoden wie etwa die Observation, Telefonüberwachung (TKÜ), die Auswertung von GPS und Geodaten oder auch V-Leute, Lockspitzel und sog. „Kronzeugen“ zum Einsatz bringen. Derartige Sachverhalte können in aller Regel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte festgestellt und – auch im Hinblick auf bestehende Verwertungsverbote – beurteilt werden.
+ Beratung & Verteidigung im BtMG
• Anbau, Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 BtMG,
• gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 BtMG oder auch
• unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach § 29a Abs. 1 BtMG und
• Handel mit einer nicht geringen Menge nach § 29 a BtMG
• Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30 BtMG
• Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder unter Mitsichführen einer Waffe, § 30 a BtMG
+ Referenzmandate
• Verteidigung gegen den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln über das sogenannte „Darknet“
• Verteidigung wegen des Verdachts des Bannbruchs i.V.m. einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln mittels Briefsendung (Vergehen gem. §§ 369, 372 AO i.V.m. § 29 BtMG)
• Verteidigung gegen den Vorwurf der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Fällen
• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Verwendung einer Waffe
• Verteidigung gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund des Betreibens einer Cannabisplantage
• Verteidigung gegen den Vorwurf der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patienten durch einen Apotheker ohne ein jeweils hierzu von einem Arzt ausgestelltes Rezept
+ besondere Gesichtspunkte im Btm- Strafrecht
Wenn der Vorwurf sich auf den Besitz von Betäubungsmitteln in „geringer Menge“ zum Eigenkonsum bezieht oder es sich sich um eine erste Tat mit einer niedrigen „normalen Menge“ handelt, richtet sich das Augenmerk der Verteidigung zunächst auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens. Hier ist es angezeigt, dass die Verteidigung entsprechende Gespräche mit der Staatsanwaltschaft führt, da für diese die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung besteht. Auch bei bereits mehrfach aufgefallenen Tätern oder bei einem Vorwurf in Bezug auf eine „normalen Menge“ besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit des Vorwurfs oder einer Einstellung gegen bestimmte Auflagen. Das Gesetz sieht hier insoweit bestimmte Regelungen in § 31 a Abs. 1 BtMG (Absehen von der Verfolgung), in der Vorschrift des § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von der Strafverfolgung) sowie in § 153 a Abs. 1 StPO (Absehen von der Strafverfolgung gegen Auflage) vor. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann außerdem an eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) gedacht werden.
Soweit sich der Vorwurf auf mehrere im BtMG benannte Straftaten oder auf Beschaffungskriminalität bezieht und es sich bei dem Täter um eine betäubungsmittelabhängige Person handelt, kann von der Erhebung der Anklage abgesehen werden. Nach § 37 BtMG (Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage) besteht diese Möglichkeit, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind, der Täter sich einer Therapie unterstellt und zudem für den Täter eine günstige Prognose der Wiedereingliederung in die Gesellschaft besteht.
Das Gesetz sieht in der Regelung des § 29 Abs. 5 BtMG (Absehen von Strafe bei Eigenverbrauch) die Möglichkeit vor, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen. In dem Fall des Absehens von Strafe wird auf eine Strafe vollständig verzichtet. Das Gericht stellt in einem Schuldspruch lediglich fest, dass Gesetze verletzt wurden.
Rechtfertigender & entschuldigender Notstand
Unter Umständen ist bei bestimmten Vorwürfen auch denkbar, dass ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand nach § 34 StGB bzw. § 35 StGB vorliegt. In Ausnahmefällen können sich Schmerzpatienten hierauf berufen, wenn Sie etwa angebaut haben, um sich selber zu therapieren (vgl. insoweit die Meldungen zu Freisprüchen in ähnlich gelagerten Fällen hier und hier).
Zurückstellung der Strafe / Therapie statt Strafe/ Unterbringung
Außerdem kann das Gericht auch bei dem Fund einer „nicht geringen Menge“ nach § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung) die vorgehen, wenn der Täter einer Therapie in einer staatlich durchführt. Zudem kann nach der Vorschrift des § 36 BtMG (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung die Dauer der Therapie auf die Strafe angerechnet werden. Sofern bereits zwei Drittel der Strafe vollstreckt sind, kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch ist mit dem Mandanten im weiteren Verfahrensgang zu erörtern, ob im konkreten Fall die Möglichkeit einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt.