Jugendstrafrecht Krefeld

JUGENDSTRAFRECHT.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Hemkens begleitet und verteidigt Jugendliche und Heranwachsende im gesamten Jugendstrafverfahren. Beginnend mit dem Ermittlungsverfahren, etwa nach einer Vorladung oder einer Festnahme, über eine Anklage mit anschliessendem Gerichtsverfahren und wenn nötig, auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren. Er ist Ansprechpartner bei allen Fragen zum Jugendstrafrecht und hier auch als Pflichtverteidiger tätig.

Wichtigstes Ziel der Verteidigung ist es, dass ein Verfahren eingestellt wird. Sollte dies nicht möglich sein, geht es darum, dass vom Gericht eine geringe „Strafe“ verhängt wird und die Folgen für den Betroffenen nicht zu schwerwiegend sind. Sind verschiedene Folgen denkbar, ist diejenige Sanktion anzustreben, welche den geringsten Eingriff für den Angeklagten darstellt. Das Jugendstrafrecht enthält besondere Vorschriften in Bezug auf die Regelungen des Strafrechts und unterscheidet sich in vielen Punkten vom Verfahren gegen Erwachsene. Die Besonderheiten ergeben sich dabei aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches bei Jugendlichen und Heranwachsenden Anwendung findet.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Es kommt darauf an, wie alt der Täter zum Zeitpunkt der Tat gewesen ist. Sein Alter während des Ermittlungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Urteilsfindung spielt dagegen für die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrecht keine Rolle. Für Jugendliche, die sich zum Zeitpunkt der Tat zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr befinden, ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden. Sofern der Beschuldigte zwar volljährig ist, aber zum Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt er als Heranwachsender. Dann muss das Jugendgericht prüfen, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund einer sog. Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Das Jugendstrafrecht ist außerdem anzuwenden, wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt. Beschuldigte im Alter zwischen 14 und 21 Jahren müssen grundsätzlich vor dem Jugendgericht (Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer) angeklagt werden.

Welche Strafen gibt es im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht steht der Gedanke der Erziehung im Vordergrund. Deswegen versuchen die Gericht in vielen Fällen durch sog. Erziehungsmaßregeln wie zum Beispiel eine Erteilung von Weisungen oder durch Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG auf den Jugendlichen einzuwirken. Wenn dies jedoch nicht ausreicht,  um dem Täter das Unrecht der Tat und seine Verantwortlichkeit hierfür bewusst zu machen, kann die Straftat mit Zuchtmitteln, also einer Verwarnung und der Erteilung von Auflagen, wie etwa „Sozialstunden“  / Arbeitsleistungen oder der Zahlung einer Buße geahndet werden. Aber auch ein Jugendarrest in Form von Freizeitarrest an Wochenenden, ein Kurzarrest oder ein Dauerarrest sind denkbar. In den Fällen, in denen bei Angeklagten sogenannte schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen kann auch eine Jugendstrafe verhängt werden.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers, also eines sog. Pflichtverteidigers, kommt in Jugendstrafsachen wesentlich öfter in Frage, als im Erwachsenenstrafrecht.

Denn auch wenn eine Jugendstrafe nicht im Raum steht, ist dem Jugendlichen häufig ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Oft kommt es vor, dass der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Allerdings ist dem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten immer dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. Auch ist ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende selbst nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen.

So ist von der Rechtssprechung anerkannt, dass auch das jugendlichen Alter zu einer solchen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung führen kann. Auch hat ein jugendlicher Angeklagter dann das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn an der Tat, die ihm vorgeworfen wird, mehrere Täter beteiligt waren und in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen zu hören sind. Denn in einem solchen Fall gilt ein Jugendlicher als nicht mehr in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Deswegen ist ihm Pflichtverteidiger beizuordnen.

Darüber hinaus ergänzt die Norm des § 68 JGG die allgemeine Vorschrift des § 140 StPO welche die Fälle der notwendigen Verteidigung, die sog. Pflichtverteidigung, regelt.

Was ist mit der Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe sollen den Jugendlichen beistehen und die erzieherischen, die sozialen und die fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen. Auch wenn sie zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und dem Umfeld des Beschuldigten unterstützt, steht sie nicht auf Seiten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. So gehört es zu den Aufgaben der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, einen Bericht für das mit der Sache befasste Jugendgericht zu erstellen. In diesem Bericht wird der Lebenslauf, die aktuelle Situation und die Perspektiven des Jugendlichen geschildert. Sie äußern sich auch zu der Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist und welche Folgen und Maßnahmen für den Fall eine Verurteilung aus pädagogischer Sicht sinnvoll erscheinen. Dieser Bericht entsteht nach Gesprächen zu denen die Jugendlichen vor der Gerichtsverhandlung erscheinen sollen. Im Zweifel ist jedoch angezeigt, vor dem Gespräch einen Verteidiger zu konsultieren, da es durchaus ratsam sein kann, zum Tatvorwurf selbst zu schweigen. Dies muss jedoch von Fall zu Fall entschieden werden.

Warum sollte ich einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht beauftragen und was kann er für mich tun ?

Im Jugendstrafrecht ist die frühzeitige Beauftragung eines im Jugendstrafrecht versierten Rechtsanwalts von entscheidender Bedeutung, da Jugendliche und Heranwachsende besondere rechtliche Schutzbedürfnisse haben. Ein Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht agiert nicht nur als rechtlicher Vertreter, sondern auch als Anwalt der Jugendlichen, der sicherstellt, dass seine Rechte respektiert werden und er eine faire Behandlung erfährt.

Ein Rechtsanwalt kann verschiedene Strategien nutzen, um das Verfahren in geeigneten Fällen zu beeinflussen:

  1. Täter-Opfer-Ausgleich: Dieser Ansatz betont die Wiedergutmachung und Verantwortung des jugendlichen Täters. Der Rechtsanwalt kann vorschlagen, dass der Jugendliche mit dem Opfer in Kontakt tritt, um eine Vereinbarung zur Wiedergutmachung zu erzielen. Dies kann in Form von Entschuldigungen, finanzieller Kompensation oder gemeinnütziger Arbeit geschehen. Ein solcher Ausgleich kann dazu führen, dass das Opfer auf eine Strafanzeige verzichtet und das Verfahren eingestellt wird.
  2. Diversion: Bei weniger schweren Vergehen kann der Rechtsanwalt auf eine „Diversion“ hinwirken, bei der der Fall aus dem förmlichen strafrechtlichen Verfahren herausgenommen wird. Der Jugendliche könnte an einem speziellen Programm oder einer Schulung teilnehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Verhaltensmuster zugeschnitten ist. Wenn der Jugendliche das Programm erfolgreich abschließt, kann das Verfahren eingestellt werden. Das Diversionsverfahren ermöglicht eine Rehabilitation anstelle einer traditionellen Strafverfolgung.
  3. Verfahrenseinstellung: In Fällen, in denen der jugendliche Täter keine Vorstrafen aufweist und die Tat relativ geringfügig ist, kann der Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses beantragen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt und das Verfahren daher eingestellt wird.
  4. Außergerichtliche Einigung: Der Rechtsanwalt kann versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit der Staatsanwaltschaft zu erzielen. In diesem Fall könnte der Jugendliche zustimmen, gewisse Auflagen zu erfüllen, wie zum Beispiel gemeinnützige Arbeit oder Teilnahme an rehabilitativen Programmen. Wenn diese Auflagen erfüllt werden, könnte die Staatsanwaltschaft bereit sein, von einer Strafverfolgung abzusehen und das Verfahren einzustellen.

In jedem Fall ist das Hauptziel des Rechtsanwalts im Jugendstrafrecht, die besten Interessen des Jugendlichen zu wahren und sicherzustellen, dass er eine faire und angemessene Behandlung erhält. Die genauen Möglichkeiten hängen von den spezifischen Umständen des Falles ab, und ein erfahrener Rechtsanwalt wird eng mit dem Jugendlichen und seinen Familienangehörigen zusammenarbeiten, um die bestmögliche Lösung zu finden. Dies kann dazu beitragen, dass der Jugendliche nicht nur für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht wird, sondern auch die Möglichkeit erhält, sich positiv zu entwickeln.

Sofern ein Strafverfahren gegen Jugendliche eingeleitet wird, haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreters nach § 67 JGG ein Recht gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein. Außerdem haben sie das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen und Rechtsbehelfe einzulegen. Schließlich soll in den Fällen, in denen eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben ist, die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

Referenzmandate

Die Besonderheiten bei der Verteidigung im Jugendstrafrecht erfordern Fachkenntnisse und Erfahrung, welche Rechtsanwalt Hemkens über die Jahre seiner Tätigkeit in einer großen Zahl von Jugendstrafverfahren und im Umgang mit Jugendgerichten, Staatsanwaltschaft sowie der Jugendgerichtshilfe erwerben konnte.

• Verteidigung eines Jugendlichen wegen des Vorwurfs der besonders schweren Brandstiftung

• Verteidigung eines Heranwachsenden in einem Umfangsverfahren gegen Vorwurf der der gefährklichen und schweren Körperverletzung sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz

• Verteidigung eines Heranwachsenden wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sowie des versuchten Mordes

• Verteidigung eines Jugendlichen, der als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen haben soll

• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande

• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge über das Darknet