REVISION IM STRAFRECHT.
Ein Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Bearbeitung von Revisionsverfahren. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Wolfram Hemkens hat sich als Strafverteidiger auf die Vertretung von Revisionen in Strafsachen spezialisiert. Er hat in seiner langjährigen Tätigkeit zahlreiche Revisionen erfolgreich geführt.
Gegen Urteile eines Landgerichts in Strafsachen ist nur das Rechtsmittel der Revision möglich. Mit der Revision ist das Urteil ausschließlich auf die fehlerhafte Rechtsanwendung zu überprüfen. Neue Tatsachen können im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden und auch nicht berücksichtigt werden.
Das Rechtsmittel der Revision muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, welches das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, eingelegt werden. Nach Einlegung der Revision findet jedoch, im Gegensatz zur Berufung, keine weitere Hauptverhandlung einschließlich einer Beweisaufnahme statt, da das Urteil durch das Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft wird.
Im Gegensatz zur Berufung muss die Revision begründet werden. Die Frist zur Begründung der Revison beträgt einen Monat, wobei die Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt. Die Revision muss in schriftlicher Form von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, welches das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet werden. In dem Fall, dass die Revisionsbegründung nicht oder verspätet abgegeben wurde, wird Revision verworfen.
Wenn die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts und dahin gehend, ob die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) eingehalten wurden. In § 337 StPO ist geregelt, dass die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung eines Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Zuständig für die Entscheidung über die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts und gegen (Berufungs-) Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht. Zuständig für die Entscheidung über die Revision gegen (erstinstanzliche) Urteile des Landgerichts ist der Bundesgerichtshof.
Wenn das mit der Revision befasste Gericht die Revision für begründet hält, es also annimmt, dass das angefochtene Urteil unter fehlerhafter Rechtsanwendung ergangen ist, wird die Strafsache an das vorinstanzliche Gericht zu einer erneuten Hauptverhandlung zurück verwiesen.
+ Referenzmandate
• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes
• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes
• Verteidigung gegen den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln über das sogenannte „Darknet“
• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
• Vertretung der Revision nach Verurteilung wegen Totschlags und der Annahme eines besonders schweren Falles
• Vertretung der Revision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Unterschlagung
• Vertretung der Revision gegen die Verurteilung wegen „Hartz-IV“- Betruges