Kanzlei Strafrecht Rechtsanwalt & Fachanwalt Strafverteidiger Krefeld

SEXUALSTRAFRECHT.

Vorwürfe, die im Zusammenhang mit Sexualdelikten stehen, weisen neben den teilweise sehr hohen Strafandrohungen grundsätzlich eine enorme Belastung für die Beteiligten auf. Eröffnete Verfahren stellen sich zumeist als sensibel, öffentlichkeitswirksam und zum Teil auch medienträchtig dar. Darüber hinaus drohen im Falle einer Verurteilung hohe Strafen. Angesichts der möglichen schwerwiegenden und nicht nur auf den Strafausspruch selbst begrenzten Folgen für den Beschuldigten ist in solchen Verfahren eine qualifizierte Strafverteidigung besonders wichtig.

In vielen Fällen hängt die Verurteilung wegen des Vorwurfs einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs von der Aussage eines einzigen Zeugen ab. Die Erfahrung zeigt, dass grundlose Anschuldigungen leider keine Ausnahme sind. Eine falsche Beschuldigung und falsche Verdächtigung kommt gerade im Sexualstrafrecht nicht selten vor. Die Gründe hierfür sind vielfältig, so liegen die Ursachen einer Falschanzeige etwa in Sorgerechtsverfahren, wenn Kinder im Streit instrumentalisiert werden oder auch Rache geübt werden soll. Weitere Ursachen können in psychischen Erkrankungen wie etwa der Borderline- Persönlichkeitsstörung liegen. Auch kann es zu einer unabsichtlichen Falschaussage infolge einer Suggestion durch Dritte oder eine Autosuggestion kommen.

In einer Aussage gegen Aussage- Situation, stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit des angeblichen Opfers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Für die dann vorzunehmende Aussageanalyse sind der Inhalt der Aussage, aber auch die Aussageentstehung und Aussageentwicklung im Laufe des Verfahrens von enormer Bedeutung. Für die Verteidigung des Beschuldigten sind deshalb vertiefte Kenntnisse im Bereich der forensischen Beweislehre, vor allem in der Aussagepsychologie und der Kriminologie unverzichtbar.

Schon im Ermittlungsverfahren sind ein kompetenter und erfahrener Beistand für den Beschuldigten sowie der richtige Umgang mit den Ermittlungspersonen, insbesondere im Hinblick auf Frage einer Stellungnahme zu den erhobenen Tatvorwürfen, und die sorgfältige Wahl einer geeigneten Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung.

Gleiches gilt für die Hauptverhandlung. Für eine optimale Verteidigung sind die richtige Beweisführung sowie die Bewertung von Zeugenaussagen und Gutachten von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Deswegen bedarf es auch hier für eine erfolgreiche Verteidigung spezieller Kenntnisse in den Bereichen der Kriminaltechnik, Rechtsmedizin, Psychologie und Psychiatrie.

+ Bereiche der Beratung und Verteidigung

Zu den Themenkreisen, mit denen sich Beratung und Verteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts befasst, gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Delikte:

• Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, §§ 174, 174 a StGB
• Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176 – 176 b StGB
• Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, §§ 177 – 178 StGB
• Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
• Ausbeutung von Prostituierten, § 180 a StGB
• Zuhälterei, § 181 a StGB
• Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
• Verbreitung, Erwerb und Besitz (kinder-/ jugend-) pornographischer Schriften, §§ 184 – 184 c StGB
• Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien, § 184 d StGB
• Sexuelle Belästigung, § 184 i StGB

+ Referenzmandate

Aufgrund seiner Spezialisierung auf die Verteidigung gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht ist Rechtsanwalt Hemkens bundesweit für seine Mandanten tätig.

• Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall

• Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat

• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung aufgrund des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

• Verteidigung gegen den Vorwurf des schweren sexueller Missbrauchs von Kindern

• Verteidigung gegen den Vorwurf der Zuhälterei