Jugendstrafrecht Krefeld

JUGENDSTRAFRECHT.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidigt Rechtsanwalt Hemkens Jugendliche und Heranwachsende in Jugendstrafverfahren und ist Ansprechpartner bei allen Fragen zum Jugendstrafrecht. Wichtigstes Ziel als Anwalt für Jugendstrafrecht ist es, das vom Gericht eine geringe „Strafe“ verhängt wird und dann, wenn verschieden Folgen denkbar sind, diejenige Sanktion welche den geringsten Eingriff für den Angeklagten darstellt.Das Jugendstrafrecht enthält besondere Vorschriften in Bezug auf die Regelungen des Strafrechts und unterscheidet sich in vielen Punkten vom Verfahren gegen Erwachsene. Die Besonderheiten ergeben sich dabei aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches bei Jugendlichen und Heranwachsenden Anwendung findet.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Es kommt darauf an, wie alt der Täter zum Zeitpunkt der Tat gewesen ist. Sein Alter während des Ermittlungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Urteilsfindung spielen dagegen für die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrecht keine Rolle. Für Jugendliche, die sich zum Zeitpunkt der Tat zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr befinden, ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden. Sofern der Beschuldigte zwar volljährig ist, aber zum Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt er vor dem Gesetz als Heranwachsender. Hier muss von dem Jugendgericht geprüft werden, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Das Jugendstrafrecht ist außerdem anzuwenden, wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt. Beschuldigte im Alter zwischen 14 und 21 Jahren müssen grundsätzlich vor dem Jugendgericht (Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer) angeklagt werden.

Welche Strafen gibt es im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht steht der Gedanke der Erziehung im Vordergrund. Deswegen versuchen die Gericht in vielen Fällen durch sog. Erziehungsmaßregeln wie zum Beispiel die Erteilung von Weisungen oder durch Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG auf den Jugendlichen einzuwirken. Wenn dies jedoch nicht ausreicht,  um dem Täter das Unrecht der Tat und seine Verantwortlichkeit hierfür bewusst zu machen, kann die Straftat mit Zuchtmitteln, also einer Verwarnung und der Erteilung von Auflagen, wie etwa „Sozialstunden“  / Arbeitsleistungen oder der Zahlung einer Buße geahndet werden. Aber auch ein Jugendarrest in Form von Freizeitarrest an Wochenenden, ein Kurzarrest oder ein Dauerarrest sind denkbar. In den Fällen, in denen bei Angeklagten sogenannte schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen kann auch eine Jugendstrafe verhängt werden.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers, also eines sog. Pflichtverteidigers, kommt in Jugendstrafsachen wesentlich öfter in Frage, als im Erwachsenenstrafrecht.

Denn auch wenn eine Jugendstrafe nicht im Raum steht, ist dem Jugendlichen häufig ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Oft kommt es vor, dass der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Allerdings ist dem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten immer dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. Auch ist ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende selbst nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen.

So ist von der Rechtssprechung anerkannt, dass auch das jugendlichen Alter zu einer solchen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung führen kann. Auch hat ein jugendlicher Angeklagter dann das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn an der Tat, die ihm vorgeworfen wird, mehrere Täter beteiligt waren und in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen zu hören sind. Denn in einem solchen Fall gilt ein Jugendlicher als nicht mehr in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Deswegen ist ihm Pflichtverteidiger beizuordnen.

Darüber hinaus ergänzt die Norm des § 68 JGG die allgemeine Vorschrift des § 140 StPO welche die Fälle der notwendigen Verteidigung, die sog. Pflichtverteidigung, regelt.

Was ist mit der Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe sollen den Jugendlichen beistehen und die erzieherischen, die sozialen und die fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen. Auch wenn sie zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und dem Umfeld des Beschuldigten unterstützt, steht sie nicht auf Seiten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. So gehört es zu den Aufgaben der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, einen Bericht für das mit der Sache befasste Jugendgericht zu erstellen, in welchem der Lebenslauf, die aktuelle Situation und die Perspektiven des Jugendlichen geschildert werden. Sie äußern sich auch zu der Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist und welche Folgen und Maßnahmen für den Fall eine Verurteilung aus pädagogischer Sicht haben soll. Dieser Bericht entsteht nach Gesprächen zu denen die Jugendlichen vor der Gerichtsverhandlung erscheinen sollen. Im Zweifel ist jedoch angezeigt, vor dem Gespräch einen Verteidiger zu konsultieren, da es durchaus ratsam sein kann, zum Tatvorwurf selbst zu schweigen. Dies muss jedoch von Fall zu Fall entscheiden werden.

Sofern ein Strafverfahren gegen Jugendliche eingeleitet wird, haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreters nach § 67 JGG ein Recht gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein. Außerdem haben sie das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen und Rechtsbehelfe einzulegen. Schließlich soll in den Fällen, in denen eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben ist, die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

Referenzmandate

Die Besonderheiten bei der Verteidigung im Jugendstrafrecht erfordern Fachkenntnisse und Erfahrung, welche Rechtsanwalt Hemkens über die Jahre seiner Tätigkeit in einer großen Zahl von Jugendstrafverfahren und im Umgang mit Jugendgerichten, Staatsanwaltschaft sowie der Jugendgerichtshilfe erwerben konnte.

• Verteidigung eines Jugendlichen wegen des Vorwurfs der besonders schweren Brandstiftung

• Verteidigung eines Heranwachsenden in einem Umfangsverfahren gegen Vorwurf der der gefährklichen und schweren Körperverletzung sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz

• Verteidigung eines Heranwachsenden wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sowie des versuchten Mordes

• Verteidigung eines Jugendlichen, der als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen haben soll

• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande

• Vertretung der Revision gegen eine Verurteilung wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge über das Darknet