Kanzlei Strafrecht Rechtsanwalt & Fachanwalt Strafverteidiger Krefeld

INSOLVENZSTRAFRECHT.

Angesichts der steigenden Zahlen an Insolvenzen gewinnen Strafverfahren mit Bezug zur Insolvenz eines Unternehmens immer mehr an Bedeutung und stellen einen wesentlichen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts dar. Als mögliche Folgen für den Beschuldigten stehen dabei sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch die zivilrechtliche Haftung oder eine Untersagung der Geschäftsführungs- und Vorstandstätigkeit im Raum. Häufig stellt sich die Situation so dar, dass gerade der Geschäftsführer, der bis zuletzt für den Bestand seines Unternehmen gekämpft hat, sich gegenüber Staatsanwaltschaft und Finanzamt verantworten und gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen haften soll.

Gerade auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ist das Risiko der Verwirklichung von Straftatbeständen hoch. Deswegen empfiehlt es sich schon bei einer sich abzeichnender Unternehmenskrise, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diese Weise lassen sich die strafrechtlichen Risiken des Unternehmens minimieren und Konsequenzen für die Geschäftsführung vermeiden.

Auch hier ist ein frühes Tätigwerden entscheidend. Denn mit dem Verstoß gegen die Drei- Wochen- Frist des § 15a InsO droht eine mögliche Insolvenzverschleppung. Von Bedeutung ist, wann eine Unternehmenskrise in Form von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und ob die Verantwortlichen hätten entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergreifen müssen.

In diesen Fällen beraten wir Unternehmen und deren Organe über ihre Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der bestehenden strafrechtlichen Grenzen. Vor diesem Hintergrund richtet sich das Hauptaugenmerk der Verteidigung im Bereich der Insolvenzstraftaten nicht nur auf die Abwehr der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sondern auch auf die Reduzierung der zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsführer und die Ermöglichung eines künftigen Handelns als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens.

Gegenstand der Beratung & Verteidigung

Gegenstand der Verteidigung im Bereich Insolvenzstrafrecht sind häufig Deliktsvorwürfe wie

• Bankrott, §§ 283, 283a StGB,
• Insolvenzverschleppung, § 15a InsO,
• Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB,
• Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB sowie
• Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB.

Zu den Vorwürfen, die oftmals von den Ermittlungsbehörden im Rahmen von Insolvenzverfahren erhoben werden, zählen darüber hinaus Betrugsdelikte nach § 263 StGB oder auch das Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer nach § 266a StGB.

Referenzmandate

• Beratung der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Erforderlichkeit/ Abwehr der Insolvenzantragspflicht

• Verteidigung/ Abwehr von Ansprüchen bei einem vorgeblich verspätet gestellten Insolvenzantrag (§ 64 GmbHG i.V. mit § 15a InsO).

• Vertretung und Verteidigung der Geschäftsleitung eines mittelständischen Handelsunternehmens gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 15 a Abs. 4 InsO)

• Verteidigung eines Handwerkers wegen des Vorwurfs des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie der Lohnsteuerhinterziehung (§ 266 a StGB)

• Verteidigung eines Kaufmanns gegen den Vorwurf des Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 ff. StGB)